Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Gültig ab Januar 2015

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der FUJIFILM medwork GmbH („wir“) und Ihnen („Besteller“). Entgegenstehenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten uneingeschränkt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen; insbesondere gilt die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen als Anerkennung unserer AGB.
  2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt als auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese AGB dementsprechend auch für Krankenhäuser jedweder Rechtsform und niedergelassene Ärzte gelten.
  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt; lediglich die Bestellung des Bestellers ist als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu betrachten. Bestellungen können von uns innerhalb von vier Wochen angenommen werden und sind solange bindend.
  2. Der Kaufvertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande (die auch per Telefax oder E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form erfolgen kann); die Annahme kann ferner mittels vorbehaltloser Lieferung erklärt werden.
  3. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer erneuten Auftragsbestätigung oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung bzw. Genehmigung seitens unserer Verkaufsleitung. Mündliche Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden (Sonderkonditionen) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch bzw. Genehmigung seitens unserer Verkaufsleitung.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind.
  5. Wir sind unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, angemessene handelsübliche Veränderungen an den Waren vorzunehmen.
  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung oder sonstiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager Höchstadt“ (entspricht „EXW“ im Sinne der jeweils gültigen aktuellen Incoterms). Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise; wird keine Auftragsbestätigung erteilt oder enthält diese keine Preisangaben, sind die gemäß der von uns übersandten jeweils (im Bestellzeitpunkt) aktuellen Preisliste geltenden Preise maßgeblich. Der Abzug von Skonto bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbare Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (tatsächliche Lohn-, Energie-, Rohstoff- und Materialpreisänderungen) eintreten. Die gilt nicht, wenn Kostensteigerungen durch uns zu vertreten sind bzw. aus Umständen resultieren, die wir selbst schuldhaft gesetzt haben. Die Anpassung der Preise erfolgt proportional zur Änderung der Summe der Kosten (in Höhe des Anteils der genannten Kostenfaktoren am Preis). Beträgt die vereinbarte Lieferzeit mehr als vier Monate, gelten unsere am vereinbarten Liefertermin gültigen allgemeinen Listenpreise.
  4. Unsere Preise gelten zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  5. Sofern sich aus den getroffenen Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Waren fällig; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, ist der Kaufpreis mit Erhalt der Rechnung sofort fällig. Wir sind berechtigt, ab Eintritt der Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% pro Jahr zu fordern.
  6. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt; er kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu einem vertraglich vereinbarten kalendermäßig bestimmten Fälligkeitszeitpunkt oder nicht spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz pro Jahr zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  7. Ist der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahrens nach einer ausländischen Rechtsordnung gegen ihn beantragt oder eröffnet, so sind wir berechtigt, sämtliche unserer Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen.
  8. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche entweder rechtskräftig festgestellt sind oder von uns unbestritten oder anerkannt sind; entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager Höchstadt“ vereinbart; die Sachgefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer, den Spediteur oder die sonst zum Transport bestimmte Person auf den Besteller über.
  2. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist, insbesondere diese für den Besteller verwendbar sind, die restliche Lieferung sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller notwendigen Fragen bzgl. des jeweiligen Auftrags voraus.
  5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der (fälligen) Verpflichtungen des Bestellers voraus, soweit dieser diesbezüglich zur Vorleistung verpflichtet ist.
  6. Wir kommen nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und wir, ausgenommen in den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB, nach einer ausdrücklichen schriftlichen Mahnung des Bestellers mit angemessener (insbesondere in Bezug auf den ursprünglich vereinbarten Liefertermin) Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht liefern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.  Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß nachfolgendem Abschnitt 7 haften wir dem Besteller gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt, oder der Besteller infolge eines Lieferverzugs, den wir zu vertreten haben, berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
  7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Kaufsache spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  8. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und fristgerechten Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Sind wir an der Lieferung bzw. der Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins aus Gründen gehindert, die wir nicht zu vertreten haben oder ist dies auf Ereignisse höherer Gewalt wie Feuer, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Extremwetterlagen, Überschwemmungen, Ausfuhrbeschränkungen oder den Eintritt anderer unvorhersehbarer oder durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Hindernisse zurückzuführen (unabhängig davon, ob dieser Umstand uns oder unsere Lieferanten betrifft), verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Beginn und Ende solcher Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Sofern hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert wird, sind sowohl der Besteller als auch wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, bezüglich der von dem Hindernis betroffenen Waren vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Der Besteller hat nur dann Anspruch auf Gewährleistung, wenn er die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, auf Menge und Beschaffenheit untersucht hat und uns einen auftretenden Mangel (sog. offensichtlicher Mangel) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Werktagen schriftlich angezeigt hat. Transportschäden sind vom Besteller sofort nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen. Zeigt sich ein Mangel (sog. versteckter Mangel) später, so muss der Besteller die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels vornehmen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten findet § 377 HGB Anwendung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. § 478 BGB bleibt unberührt.
  2. Bei Mängelrügen hat der Besteller uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, die beanstandeten Waren zu untersuchen; auf unser Verlangen sind uns die betroffenen Waren oder Teile davon auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen (einschließlich Fracht-, Bearbeitungs- und Untersuchungskosten) vom Besteller ersetzt zu verlangen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen von Gewährleistungsrechten, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der M.ngelrüge.
  3. Alle von uns an den Besteller gelieferten Waren, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Bestellers – innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), sofern der Mangel bzw. dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag und er ordnungsgemäß bei uns gerügt wurde. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist, mindestens 30 Tage, zur Beseitigung des Mangels zu setzen. Erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist oder die für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Die Gewährleitungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Im Rahmen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Vorliegen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist oder im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt.
  5. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen; der Besteller kann insbesondere keinen Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen. Beruht der Mangel jedoch auf einem Verschulden unsererseits, kann der Besteller Schadenersatz gemäß den Regelungen des nachfolgenden Abschnitts 7 verlangen.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, bei erkannten Mängeln die Verwendung und / oder den Weiterverkauf der Waren unverzüglich einzustellen.
  7. Die überwiegende Mehrzahl unserer Waren sind Medizinprodukte. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund der biologischen Unterschiede jedes Patienten die Wirksamkeit unserer Medizinprodukte nicht uneingeschränkt garantiert werden kann. Gebrauchsbedingungen wie Diagnose- und Indikationsstellung, Handhabung, Aufbewahrung, Reinigung und Sterilisierung des Medizinproduktes sowie patientenbezogene Faktoren, Behandlung, chirurgische Verfahren und andere Umstände haben direkten Einfluss auf das Medizinprodukt und die Resultate aus seinem Einsatz. Sie unterliegen nicht unserer Kontrolle. Ein Erfolg kann nicht garantiert, Nebenwirkungen oder Komplikationen insbesondere aus unsachgemäßem Gebrauch und im Hinblick auf patientenspezifische Besonderheiten können nicht ausgeschlossen werden. Wir sind nicht haftbar für sich ergebende Schäden oder Aufwendungen, soweit diese sich direkt oder indirekt aus der Verwendung des Medizinproduktes ergeben (und kein schuldhaftes Verhalten unsererseits bzw. keine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung einer Garantie oder Zusicherung vorliegt). Eine Haftung oder Garantie für wieder aufbereitete oder resterilisierte Einwegprodukte wird ausdrücklich nicht übernommen; im Falle der Wiederaufbereitung bzw. Re-Sterilisation von Einwegprodukten erlischt die Gewährleistung.

Wir nehmen über bestehende gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Rücknahmepflichten hinaus Waren unter folgenden – kumulativen – Bedingungen zurück:

  • Ausschließlich Artikel des regulären Sortiments
  • Bis zu 30 Tage nach Rechnungsdatum
  • Ausschließlich wiederverwendbare / verkehrsfähige, unbenutzte Waren (keine Einwegprodukte) mit unbeschädigter Verpackung oder aber defekte Waren
  • Warenwert (Netto-Rechnungspreis) der zurückzunehmenden (einwandfreien) Waren beträgt mindestens 150 EUR

Die Frachtkosten der Rücknahme sowie Gefahr und Risiko der Rücksendung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Rückgabe von einwandfreien Waren erfolgt unter Abzug einer Gebühr in Höhe von 25% des Netto-Rechnungspreises (Wiederaufbereitungskosten) mindestens aber 150 EUR (netto). Defekte Waren werden ohne Abzüge gutgeschrieben; Mängelgewährleistungsrechte gemäß Abschnitt 5 bleiben zudem unberührt.

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Nichterfüllung des Vertrages, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts 7 eingeschränkt.
  2. Wir haften auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, Übernahme von Garantien oder eines Beschaffungsrisikos sowie bei Arglist.
  3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbar eintretenden Schadens begrenzt. Bei sonstigen leicht fahrlässigen Verletzungen von (unwesentlichen) Vertragspflichten haften wir nicht.
  4. Soweit unsere Haftung nach Grund und / oder Höhe ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen und nicht leitende Mitarbeiter haften wir auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
  5. Soweit sich aus diesem Abschnitt 7 nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt,sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – bzw. jegliche sonstige oder weitere Haftung, einschließlich auf Schadensersatz, für Mangelfolgeschäden, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, ausgeschlossen.
  6. Die vorstehenden Regelungen bzw. Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts 7 gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  7. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben von den Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts 7 unberührt.
  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) werden unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben daher bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (insbesondere auch aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo) unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Eine eventuelle Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für unsals Hersteller vorgenommen, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten / verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung / Verbindung. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser so entstandenes (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Ware, an der uns Miteigentum zusteht, ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnitts 8.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, dieVorbehaltsware zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig zu behandeln. Auf unseren Wunsch hin ist er verpflichtet,diese auf eigene Kosten angemessen zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Besteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignungder Vorbehaltsware untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen üblichen Verkaufsbedingungen weiter zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. eines vergleichbaren Verfahrens nach einer ausländischen Rechtsordnung gegen ihn gestellt ist. Er tritt uns jedoch bereits mit Abschluss eines jeden Kaufvertrages in vollem Umfang bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils alle (zukünftigen) Forderungen (einschließlich evtl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen; gleiches gilt für sonstige Forderungen betreffend die Vorbehaltsware (z.B. Versicherungsleistungen).
  7. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namenauf unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. eines vergleichbaren Verfahrens nach einer ausländischen Rechtsordnung gestellt ist oder er sonst die Zahlungen eingestellt hat, verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen; sollte einer der vorgenannten Fälle eintreten, dürfen wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und die Abtretung gegenüber Kunden des Bestellers offenlegen.
  8. Auf unsere Anforderung ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, alle Informationen zur Verfügung zu stellen und dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen, die notwendig sind, damit wir unsere Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers aus dem Eigentumsvorbehalt durchsetzen können. Wir sind berechtigt, die entsprechenden Geschäftsbücher des Bestellers einzusehen und, soweit dies zur Durchsetzung abgetretener Forderungen dient, Abschriften und Kopien anzufertigen.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%,werden wir einen entsprechenden Teil der uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.
  10. Sollten die vorstehenden Regelungen über den Eigentumsvorbehalt nach der Rechtsordnung des für diesenmaßgeblichen Landes nicht (vollständig) wirksam sein, ist der Besteller verpflichtet, daran mitzuwirken, dass uns möglichst ähnliche und gleichwertige Sicherungsrechte (z.B. Akkreditiv; zumindest verlängerter Eigentumsvorbehalts) eingeräumt werden, die den Vorschriften des betreffenden Landes entsprechen.
  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere jeweilige Versandstelle (Ort des Auslieferungslagers), für die Zahlungen unser Geschäftssitz.
  2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht derBundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.
  3. Es gilt der ordentliche Rechtsweg. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand das für unserenGeschäftssitz örtlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Sofern durch uns Auskünfte und Beratungen gegeben werden, befreit dies den Besteller nicht von eigenen Prüfungspflichten. Dies gilt insbesondere für Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren für bestimmte Verfahren und Zwecke.
  5. Sollte eine Bestimmung des jeweiligen Kaufvertrages unwirksam sein oder werden, so beeinflusst dies dieWirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die Parteien werden für die unwirksame Bestimmung eine neue wirksame Bestimmung vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem bei Vertragsschluss gewollten Zweck am nächsten kommt.
  6. Rechte des Bestellers aus den mit uns getätigten Geschäften dürfen nicht abgetreten werden. Wir sind berechtigt,sämtliche Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, an Dritte abzutreten und die hierfür erforderlichen Daten an den Abtretungsempfänger zu übermitteln.
  7. Unser einmaliges oder wiederholtes Unterlassen der Durchsetzung bzw. Geltendmachung von Ansprüchenoder Rechten aus einem Vertrag oder einer dieser Bedingungen oder Regelungen, und ein einmaliger oder auch wiederholter Verzicht auf die Einhaltung oder Erfüllung einzelner vertraglicher Pflichten oder Bedingungen, stellen keinen generellen Verzicht auf die entsprechenden Ansprüche, Vereinbarungen oder sonstigen Bedingungen dar und führen nicht zu deren Unwirksamkeit und beeinträchtigen insbesondere nicht unser Recht auf Durchsetzung des Anspruches oder Rechts im Falle einer weiteren Verletzung von Pflichten durch den Besteller.